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   BVerfG, 02.07.1998 - 2 BvR 989/98   

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https://dejure.org/1998,7309
BVerfG, 02.07.1998 - 2 BvR 989/98 (https://dejure.org/1998,7309)
BVerfG, Entscheidung vom 02.07.1998 - 2 BvR 989/98 (https://dejure.org/1998,7309)
BVerfG, Entscheidung vom 02. Juli 1998 - 2 BvR 989/98 (https://dejure.org/1998,7309)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com
  • Bundesverfassungsgericht

    Zurückweisung der Anträge auf Anlagenerstattung und Gegenstandswertfestsetzung - mangels Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Kostenerstattung bei Erledigterklärung einer unzulässigen Verfassungsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89

    Auslagenerstattung bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 02.07.1998 - 2 BvR 989/98
    Aufgrund der Erledigungserklärungen ist über die Verfassungsbeschwerde nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 [113]).

    Über die Auslagenerstattung ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 [114 ff.]; 91, 146 [147]).

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 02.07.1998 - 2 BvR 989/98
    Für die Festsetzung des Gegenstandswerts besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, weil für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren der Mindestwert des § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO maßgebend ist (vgl. BVerfGE 79, 365 [369]).
  • BVerfG, 06.10.1994 - 2 BvR 856/81

    Antrag auf Auslagenerstattung teilweise erfolgreich

    Auszug aus BVerfG, 02.07.1998 - 2 BvR 989/98
    Über die Auslagenerstattung ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 [114 ff.]; 91, 146 [147]).
  • BVerfG, 28.03.2002 - 1 BvR 229/02

    Keine Kostenerstattung bei Erledigung einer unzulässigen Verfassungsbeschwerde

    Es entspricht nicht der Billigkeit im Sinne des § 34 a Abs. 3 BVerfGG (vgl. BVerfGE 85, 109 ), der Beschwerdeführerin die ihr im Verfassungsbeschwerde-Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten, weil die Verfassungsbeschwerde gegen den Grundsatz der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) verstieß und daher unzulässig war (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 23. Juni 1994 - 2 BvR 117/94, vom 31. Oktober 1995 - 2 BvR 1182/95 und vom 2. Juli 1998 - 2 BvR 989/98).
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